Jagdarmbrust mit Hanfsaite

Objekt des Monats September 2012

Datierung: 1. Hälfte 17. Jahrhundert
Herkunftsort: unbekannt
Inventarnummer: H1970.979

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Bis ins Spätmittelalter war die Jagd ein Privileg der Mächtigen: Nur Adlige und hohe Geistliche durften jagen. 1526 (mit den 2. Ilanzer Artikeln) ging das Jagdrecht an die Gerichtsgemeinden. Fortan konnte jeder sogenannte Gerichtsgenosse – heute würde man es «Bürger» nennen – auf die Pirsch gehen. Ab 1803 ging die Jagdhoheit an den jungen Kanton Graubünden über. Schonzeiten, Verbote und Vorschriften wurden kantonal geregelt und mittels Jagdpolizei überwacht. 1875 zwang ein Bundesgesetz die Bündner, sich zwischen dem Revier- und dem Patentjagdsystem zu entscheiden. Wie in den übrigen Schweizer Alpenregionen auch, wählte das Volk letzteres. Seither sind alle Bündner Jäger zum Lösen eines Patents verpflichtet.
Die Armbrust wurde ab dem 13. Jahrhundert zur Jagd verwendet. Ihre Lautlosigkeit, ihre grosse Reichweite von 200 bis 500 Metern und ihre Treffsicherheit machten sie zur idealen Jagdwaffe. Erst die Armbrust ermöglichte es, Gämsen und Steinböcke zu jagen. Mit ihren Eigenschaften war sie auch den frühen Feuerwaffen überlegen: Gewehre waren damals noch unhandlich und unzuverlässig, mit ihrem Lärm und Gestank vertrieben sie das Wild. Daher blieb die Armbrust bis ins 18. Jahrhundert eine beliebte Jagdwaffe.

 

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